SpielVO § 6a
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4,5,13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,
a) wenn diese als Gewinn Berechtigung zum weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder b) wenn auf Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben ,ausgezahlt ,auf Konten,Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig.Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig,wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeldliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
Zusatz /Anmerkung (nicht in der SpielVO enthalten)
Mit dem Schreiben vom 19-06-2006 stellte die PTB ausdrücklich fest ! Für Unterhaltunggeräte sind keine Zuständigkeiten der PTB in den einschlägigen Regelungen festgelegt.
Die PTB nimmt Prüfungen für Unterhaltungsgeräte nicht vor.
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